Aus dem Wortlaut von Art. 409 Abs. 1 StPO lässt sich ableiten, dass drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Rückweisung angeordnet werden kann: Der Mangel muss sich auf das «Verfahren» beziehen, er muss «wesentlich» sein und er muss «im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können» (ZIMMERLIN, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 2 zu Art.