8. hiervor). Die sich in den Akten befindliche Fotografie des Autokennzeichens ist als Beweis im vorliegenden Strafverfahren 8 verwertbar. Demzufolge sind auch die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von D.________ ohne Einschränkungen zu berücksichtigen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ohne Berücksichtigung der vorgenannten Beweismittel beruht folglich auf einer Rechtsverletzung. III. Kognition / Rückweisung an die Vorinstanz