Die Kammer kann sich gestützt auf die obigen Erwägungen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft anschliessen, wonach das (vorweg) private Interesse von D.________ an der Beweissicherung bzw. Aufklärung des Unfalls das geringe Interesse des Beschuldigten, dass keine Fotografie von seinem Autokennzeichen gemacht wird und seine diesbezüglichen Personendaten geschützt werden, überwiegt. Damit ist das hier fragliche Beweismittel uneingeschränkt verwertbar und eine Prüfung der im Strafprozess massgebenden Voraussetzungen der Verwertbarkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO kann mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung unterbleiben (vgl. Ziff. 8. hiervor).