Letztlich hätte das besagte Autokennzeichen auch auf einem Notizblock aufgeschrieben oder von einer beteiligten (z.B. einem Unfallopfer) oder unbeteiligten Drittperson (z.B. eine zufällig anwesende Person) zu Protokoll gegeben werden können. Der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung wäre in beiden Fällen vergleichbar. Letztendlich kann es für die Frage der Verwertbarkeit nicht darauf ankommen, ob das Kennzeichen mittels einer Notiz oder einer einzelnen Fotografie festgehalten wird.