Damit grenzt sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt in wesentlichen Punkten von denjenigen Urteilen des Bundesgerichts ab, in welchen die Zulässigkeit von sog. Dashcam-, GoPro- oder Bodycam-Aufzeichnungen überprüft werden musste. Hierbei erfolgten die fraglichen Aufzeichnungen nämlich kontinuierlich und wahllos, während dem im hier zu beurteilenden Fall direkt nach dem Unfallgeschehen eine Fotografie zur Beweissicherung gemacht wurde. Letztlich hätte das besagte Autokennzeichen auch auf einem Notizblock aufgeschrieben oder von einer beteiligten (z.B. einem Unfallopfer) oder unbeteiligten Drittperson (z.B. eine zufällig anwesende Person) zu Protokoll gegeben werden können.