festhält, lässt sich aufgrund des Autokennzeichens eine Person auch nie unmittelbar identifizieren. Vielmehr ist immer ein weiterer Schritt nötig, um das Kennzeichen einer bestimmten Person zuordnen zu können. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um eine einzelne Aufnahme handelt, welche unmittelbar nach dem Unfall vom 15. Oktober 2021 erstellt wurde. Damit grenzt sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt in wesentlichen Punkten von denjenigen Urteilen des Bundesgerichts ab, in welchen die Zulässigkeit von sog. Dashcam-, GoPro- oder Bodycam-Aufzeichnungen überprüft werden musste.