Da zum Anbringen eines Autokennzeichens eine gesetzliche Pflicht besteht (Art. 10 Abs. 1 SVG) und dieses bei Fahrten auf öffentlichen Strassen für andere Verkehrsteilnehmer/innen ohnehin sichtbar ist, erweist sich die mit der besagten Aufnahme bzw. Fotografie verbundene Persönlichkeitsverletzung in dieser Hinsicht als geringfügig (vgl. hierzu auch den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 241 E. 5.5, wo selbst das Interesse des Betroffenen an informationeller Selbstbestimmung als nicht besonders gewichtig eingestuft wurde, welcher auf der strittigen Fotografie klar erkenn- und identifizierbar war). Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht