7 RAMPINI/NAUMANN/BRESSON, in: Basler Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N 47 zu Art. 13 DSG). Auf der anderen Seite sind selbstredend auch die Interessen des betroffenen Beschuldigten zu berücksichtigen. Massgeblich ist an dieser Stelle der Prüfung jedoch nicht ein allfälliges Interesse, einer Strafe zu entgehen, zumal es vorerst «lediglich» um das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geht (MAEDER, Verwertbarkeit privater Dashcam-Aufzeichnungen im Strafprozess, in: AJP 2018, S. 164).