Unter den gegebenen Umständen ist von einem nicht unerheblichen privaten Interesse an der hier fraglichen Datenbearbeitung auszugehen. In Betracht fällt weiter ein rechtfertigendes öffentliches Sicherheitsinteresse. Diesbezüglich ist allerdings Zurückhaltung geboten, da Persönlichkeitsverletzungen ausschliesslich zu im öffentlichen Interesse liegenden Sicherheitszwecken dem Staat vorbehalten sein sollten (vgl.