___) augenscheinlich anzunehmen. Schliesslich war er am zu beurteilenden Vorfall persönlich beteiligt und stürzte mit seinem Motorrad im Kreisverkehr, worauf die andere am Unfall beteiligte Person (mutmasslich der Beschuldigte) die Örtlichkeit ohne anzuhalten verliess. Dass D.________ keinen Strafantrag gestellt bzw. sich im vorliegenden Verfahren nicht als Straf- und/oder Zivilkläger konstituiert hat, vermag – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Unter den gegebenen Umständen ist von einem nicht unerheblichen privaten Interesse an der hier fraglichen Datenbearbeitung auszugehen.