Die Vorinstanz ist diesem Prüfschritt nicht vollständig nachgekommen und hat nach dem Verneinen der Einwilligung durch den Beschuldigten direkt die strafprozessualen Voraussetzungen der Beweiserhebung im Sinne von Art. 141 StPO geprüft. Dabei hat sie unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei der Beweissicherung bzw. der Aufklärung eines Unfalls um ein legitimes privates Interesse im Sinne der Datenschutzgesetzgebung handelt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 423 vom 10. April 2019 E. 8.3). Ein solches Interesse ist im vorliegenden Fall für den Geschädigten (D.________) augenscheinlich anzunehmen.