Es kann indes nicht Sinn und Zweck der Datenschutzgesetzgebung sein, nahezu alle Aufnahmen von privaten Personen per se als verfahrensrechtlich rechtswidrig zu betrachten und deren Verwertbarkeit vom Erfordernis der «schweren Straftat» im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO abhängig zu machen. Vielmehr ist darüber hinaus bzw. nebst der (häufig fehlenden) Einwilligung danach zu fragen, ob allenfalls ein privates oder öffentliches Interesse vorliegt. Die Vorinstanz ist diesem Prüfschritt nicht vollständig nachgekommen und hat nach dem Verneinen der Einwilligung durch den Beschuldigten direkt die strafprozessualen Voraussetzungen der Beweiserhebung im Sinne von Art. 141 StPO geprüft.