SR 210]) stellt der Gesetzgeber denn auch sicher, dass die Grundrechte der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV) und der informationellen Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) auch unter Privaten in einem gewissen Ausmasse Beachtung finden (REBER/DI GALLO, a.a.O., S. 465 m.w.H.). Es kann indes nicht Sinn und Zweck der Datenschutzgesetzgebung sein, nahezu alle Aufnahmen von privaten Personen per se als verfahrensrechtlich rechtswidrig zu betrachten und deren Verwertbarkeit vom Erfordernis der «schweren Straftat» im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO abhängig zu machen.