Diese Regelung erfolgt vor dem erkennbaren Hintergrund, im Falle von Verkehrsregelverletzungen oder Unfällen die beteiligten Personen zu identifizieren. Entsprechend nehmen Verkehrsteilnehmer in Kauf, dass Dritte in entsprechenden Fällen ihr Kennzeichen ablesen, dieses notieren und gegebenenfalls der Polizei melden. Es ist nicht ohne Weiteres erkennbar, weshalb eine derartige allfällige stillschweigende Einwilligung nicht auch für Bilder gelten sollte, welche im Wesentlichen einzig das Kennzeichen zeigen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, denn selbst eine fehlende Einwilligung würde (noch) nicht zwingend zu einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung führen.