6 Autokennzeichen anlässlich der fraglichen Autofahrt durch eine Drittperson fotografiert wird. Allenfalls könnte postuliert werden, mit der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr stimme ein Lenker bzw. Halter implizit verhältnismässigen Massnahmen zu seiner Identifikation zu. So ist es gesetzlich ausdrücklich vorgeschrieben, am Fahrzeug ein Autokennzeichen anzubringen (Art. 10 Abs. 1 SVG). Diese Regelung erfolgt vor dem erkennbaren Hintergrund, im Falle von Verkehrsregelverletzungen oder Unfällen die beteiligten Personen zu identifizieren.