Eine Einwilligung des Beschuldigten und eine gesetzliche Erlaubnis fallen vorliegend als Rechtfertigungsgründe unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ausser Betracht. So bedeutet der Umstand, dass der Beschuldigte auf einer öffentlichen Strasse fuhr und dabei von anderen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen werden konnte noch nicht, dass er damit einverstanden gewesen wäre, dass sein