Hierbei ist zu beachten, dass gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Rechtfertigungsgründe beim Verstoss gegen die Grundsätze von Art. 4 DSG nur mit grosser Zurückhaltung bejaht werden dürfen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 423 vom 10. April 2019 E. 8.3 mit Verweis auf BGE 136 III 508 E. 6.3.1.). Eine Einwilligung des Beschuldigten und eine gesetzliche Erlaubnis fallen vorliegend als Rechtfertigungsgründe unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ausser Betracht.