12 Abs. 2 Bst. a DSG). Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht vorgebracht, hätte die Vorinstanz mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichts (insb. BGE 147 IV 16) in einem nächsten Schritt prüfen müssen, ob Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 13 DSG vorliegen, welche die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung zu beseitigen vermögen. Hierbei ist zu beachten, dass gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Rechtfertigungsgründe beim Verstoss gegen die Grundsätze von Art.