S. 5 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 79). Die Aufnahme des fraglichen Autokennzeichens erfolgte (unbestrittenermassen) «heimlich» durch eine Drittperson, womit der Zweck der eigentlichen Datenbearbeitung für den Beschuldigten nicht erkennbar war und infolgedessen das Transparenzgebot nach Art. 4 Abs. 4 DSG verletzt wurde. Dies stellt eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 Bst.