13 DSG vorliegen. Kann die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung durch einen Rechtfertigungsgrund beseitigt werden, ist das Beweismittel uneingeschränkt verwertbar. Ist das Beweismittel hingegen als rechtswidrig einzustufen, sind in einem zweiten Schritt die im Strafprozess massgebenden Voraussetzungen der Verwertbarkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen (BGE 147 IV 16 E. 5; Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 241 vom 9. September 2021 E. 5.5; vgl. auch Urteil des Obergerichts Zürich SB200395 vom 26. Oktober 2021 E. 2.4.4; MAURER, in: StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl.