5 auch bei der Beurteilung der strafprozessualen Rechtswidrigkeit akzeptiert (RE- BER/DI GALLO, Verwertung von durch Privatpersonen rechtswidrig erlangten Beweismitteln, in: ZStrR 139/2021 S. 467 f. u.a. mit Verweis auf das Urteil des BGer 6B_1282/2019 vom 13. November 2020 E. 5, nunmehr publiziert: BGE 147 IV 16 E. 5). Ist also ein Beweismittel von einer Privatperson unter Missachtung der im Datenschutzgesetz verankerten Grundsätze erhoben worden, muss in einem ersten Schritt geprüft werden, ob Rechtfertigungsgründe nach Art. 13 DSG vorliegen.