Gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG ist eine Verletzung der Persönlichkeit dann widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund – namentlich die Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder eine gesetzliche Grundlage – vorliegt (vgl. BGE 147 IV 16 E. 2.2; Urteil des BGer 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.3.2). Als private Interessen können – nebst den Interessen der bearbeitenden Person – auch die Interessen von Drittpersonen berücksichtigt werden (RAMPINI, in: Basler Kommentar Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N 21 zu Art.