Bei dieser Interessenabwägung sind dieselben Massstäbe anzulegen wie bei staatlich erhobenen Beweisen. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (vgl. beispielhaft BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; BGE 146 IV 226 E. 2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.3.1).