141 Abs. 4 StPO ebenfalls nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nach der Rechtsprechung nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und zudem eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei dieser Interessenabwägung sind dieselben Massstäbe anzulegen wie bei staatlich erhobenen Beweisen.