4 handle es sich um eine Übertretung und entsprechend offensichtlich nicht um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO. Vorliegend handle es sich um eine sehr «leichte» Übertretung, womit bei weitem kein öffentliches Interesse für eine Verwertbarkeit des Fotos spreche. Ein Interesse des Geschädigten, welcher keinen Strafantrag gestellt habe, sei nicht ansatzweise ersichtlich. Es liege also weder ein privates noch ein öffentliches Interesse vor und das besagte Foto sei nicht verwertbar.