Festzuhalten sei ferner, dass das Foto der unbekannt gebliebenen Drittperson mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Fahrzeuglenker selber während der Fahrt aufgenommen worden sei und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus einer Straftat herrühre. Das Bundesgericht verlange sodann, dass eine rechtswidrig erlangte Aufnahme nur dann verwertbar sei, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden hätte erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für die Verwertung spreche. Eine Verwertung sei nur zur Aufklärung schwerer Straftaten denkbar. Bei der einfachen Verkehrsregelverletzung