Von Seiten der Verteidigung wurde kurz zusammengefasst und im Wesentlichen entgegnet, dass bei privaten Aufnahmen im öffentlichen Strassenverkehr grundsätzlich von einer widerrechtlichen Datenbeschaffung ausgegangen werden müsse. Auch gemäss dem von der Generalstaatsanwaltschaft zitierten Bundesgerichtsentscheid BGE 147 IV 16 sei eine Interessenabwägung erforderlich. Festzuhalten sei ferner, dass das Foto der unbekannt gebliebenen Drittperson mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Fahrzeuglenker selber während der Fahrt aufgenommen worden sei und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus einer Straftat herrühre.