Wiege man die entgegenstehenden Interessen gegeneinander ab, werde deutlich, dass vorliegend das (vorweg private) Interesse an der Aufklärung des Unfalls überwiege. Damit liege ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 13 DSG vor und die Fotografie sei uneingeschränkt verwertbar, womit sich eine Prüfung der strafprozessualen Verwertbarkeitsvoraussetzungen erübrige (pag. 112 f.). 7.2 Verteidigung Von Seiten der Verteidigung wurde kurz zusammengefasst und im Wesentlichen entgegnet, dass bei privaten Aufnahmen im öffentlichen Strassenverkehr grundsätzlich von einer widerrechtlichen Datenbeschaffung ausgegangen werden müsse.