Das Fotografieren eines Autokennzeichens stelle weiter einen geringen Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf Achtung seiner Privatsphäre dar, sei der Beschuldigte doch darauf nicht erkennbar und sei zur eigentlichen Identifikation auch noch ein weiterer Schritt erforderlich. Zu berücksichtigen sei auch, dass es sich nur um eine einzelne Fotografie handle, welche nach einem Verkehrsunfall und somit aus begründetem Anlass erstellt worden sei. Wiege man die entgegenstehenden Interessen gegeneinander ab, werde deutlich, dass vorliegend das (vorweg private) Interesse an der Aufklärung des Unfalls überwiege.