4 DSG das Transparenzgebot verletzt worden sei, womit eine nicht strafbewehrte Persönlichkeitsverletzung vorliege (Art. 12 Abs. 2 Bst. a DSG). Die Vorinstanz habe einzig die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund überprüft und dabei übersehen, dass die Beweissicherung ein legitimes privates Interesse nach DSG darstelle. Das Fotografieren eines Autokennzeichens stelle weiter einen geringen Eingriff in das Recht des Beschuldigten auf Achtung seiner Privatsphäre dar, sei der Beschuldigte doch darauf nicht erkennbar und sei zur eigentlichen Identifikation auch noch ein weiterer Schritt erforderlich.