7. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 7.1 Generalstaatsanwaltschaft Von Seiten der Generalstaatsanwaltschaft wurde diesbezüglich kurz zusammengefasst und im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich beim Erstellen einer Aufnahme eines Autokennzeichens um eine Datenbearbeitung im Sinne von Art. 3 Bst. a und e des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1) handle und durch die heimliche Aufnahme gemäss Art. 4 DSG das Transparenzgebot verletzt worden sei, womit eine nicht strafbewehrte Persönlichkeitsverletzung vorliege (Art. 12 Abs. 2 Bst.