3 Infolgedessen erachtete die Vorinstanz gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO auch die auf der Fotografie beruhenden Sekundärbeweise als nicht verwertbar (S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 81): […] Gestützt auf Art. 141 Abs. 4 StPO sind damit auch auf dem Foto beruhende Sekundärbeweise wie insbesondere die Aussagen des Beschuldigten nicht verwertbar. Ohne das Foto resp. das darauf ersichtliche Autokennzeichen hätte der Beschuldigte nicht ausfindig gemacht und zur Sache befragt werden können.