Dabei handelt es sich um eine Übertretung, die nach der Rechtsprechung nicht als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren ist. Dieser Massstab ist auch bei der Verwertung privat erhobener Beweise anzuwenden, was dazu führt, dass die Interessenabwägung zuungunsten der Verwertung ausfällt (BGE 146 IV 226, E.4, m.w.H.). Damit kann offenbleiben, ob das besagte Foto rechtmässig durch die Strafverfolgungsbehörden hätte erlangt werden können. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das von einer unbekannten Drittperson erstellte Foto (pag. 20) gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar ist.