Die Fotoaufnahme der unbekannten Drittperson enthält das Autokennzeichen des Beschuldigten und erfolgte damit in Missachtung von Art. 4 Abs. 4 DSG und damit grundsätzlich rechtswidrig. Eine Einwilligung liegt nicht vor. Die Anklage resp. der Strafbefehl geht von einer einfachen Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG aus. Dabei handelt es sich um eine Übertretung, die nach der Rechtsprechung nicht als schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zu qualifizieren ist.