Mit Eingabe vom 4. August 2022 reichte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufungsbegründung zu den Akten (pag. 110 ff.). Der Beschuldigte nahm mit Schreiben vom 14. August 2022 hierzu Stellung und reichte die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ ein (pag. 119 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 1. September 2022 auf eine Replik (pag. 133). Mit Verfügung vom 1. September 2022 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet, die Kammerzusammensetzung bekannt gegeben und der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (pag. 134 f.).