3. Schriftliches Verfahren Mit Schreiben vom 7. Juli 2022 ersuchte der Beschuldigte um Durchführung eines mündlichen Verfahrens (pag. 102 f.). Mit Beschluss vom 11. Juli 2022 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren angeordnet und der Generalstaatsanwaltschaft eine Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (pag. 105 ff.). Mit Eingabe vom 4. August 2022 reichte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufungsbegründung zu den Akten (pag.