2. Berufung Mit Schreiben vom 25. März 2022 meldete die Staatsanwaltschaft, Region Oberland, form- und fristgereicht die Berufung an (pag. 66). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 20. Juni 2022 (pag. 75 ff.) und wurde den Parteien gleichentags mit Verfügung zugestellt (pag. 86 f.). Die Berufungserklärung, datiert auf den 30. Juni 2022, ging form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Die Generalstaatsanwaltschaft focht das Urteil vollumfänglich an (pag. 90 f.). Der Beschuldigte hat weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt (pag. 102 f.).