Me D.________ pour C.________ : I. Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. II. Das Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich zu bestätigen, mit Ausnahme der Dispositiv- Ziffer V.2. III. Die Kosten für das Berufungsverfahren seien vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. IV. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. V. Im Weiteren sei die eingereichte Beschwerde vom 4. Juli 2022 gutzuheissen, wobei die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen seien, und eine pauschale Entschädigung in richterlichem Ermessen festzusetzen sei.