Die Verfahrenskosten werden in Anbetracht der konkreten Umstände und in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) grundsätzlich auf eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 festgesetzt. 20 33. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gesuchstellerin keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 21 X. Dispositiv Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Revisionsgesuch vom 11. Januar 2022 wird abgewiesen.