410 Abs. 1 Bst. b StPO vor, da sich die Widersprüchlichkeit zur eingereichten Einstellungsverfügung aus rechtlichen Überlegungen und nicht aus Unterschieden in den Sachverhaltsfeststellungen ergibt. Das Revisionsgesuch vom 11. Januar 2022 betreffend den Strafbefehl ist somit abzuweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 32. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO der Gesuchstellerin auferlegt.