Wie eingangs ausgeführt, reicht es aber für diesen Revisionsgrund nicht aus, dass der angeklagte Sachverhalt identisch ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Sachverhaltsfeststellungen zweier Urteile zum gleichen Vorwurf in einem unverträglichen Widerspruch stehen. Ein Widerspruch in der Rechtsanwendung reicht nicht aus, um einen Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO zu begründen. So hat das Bundesgericht in 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 implizit ausgeführt, eine bloss abweichende rechtliche Würdigung im subjektiven Bereich genüge nicht, um einen Widerspruch im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO zu begründen (E. 2.4.).