Beim Vorwurf der Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz handle es sich um ein Offizialdelikt. Nachdem nun diese bundesgerichtliche Rechtsprechung ergangen sei, fehle es für eine Verurteilung der Beschuldigten im vorliegenden Fall an einer genügenden gesetzlichen Rechtsgrundlage, weshalb in einer Hauptverhandlung kein Schuldspruch ergehen könne (pag. 7 ff.). Die Gesuchstellerin bringt vor, die erfolgten Einstellungen würden Strafbefehle mit identischem Sachverhalt betreffen, weshalb der Revisionsgrund der sich widersprechenden Strafentscheide erfüllt sei. Wie eingangs ausgeführt, reicht es aber für diesen Revisionsgrund nicht aus, dass der angeklagte Sachverhalt identisch ist.