18 Verordnung 2 des Bundes ein absolutes Verbot von politischen und zivilgesellschaftlichen Kundgebungen mit mehr als 15 Personen. In der Medienmitteilung vom 2. September 2021 (betreffend die Urteile vom gleichen Tag, 2C_290/2021 bzw. 3C_308/2021) halte das Bundesgericht fest, dass die Regelung des Kantons Bern mit einer allgemeinen Beschränkung der Teilnehmerzahl von 15 Personen bei politischen Kundgebungen unverhältnismässig gewesen sei (die entsprechende Regelung sei heute nicht mehr in Kraft). Beim Vorwurf der Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz handle es sich um ein Offizialdelikt.