Demgegenüber wurde gegen eine beschuldigte Person mit Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 25. Oktober 2021 das Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Epidemiengesetz eingestellt. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, der Strafbefehl stütze sich auf die zum Tatzeitpunkt gültige Fassung von Art. 6a Covid-19 V. Am Deliktstag (12. April 2021) sei die Verordnung vom 4. November 2020 mit Stand am 22. März 2021 in Kraft gewesen. Art. 6a dieser Verordnung enthalte in Abweichung von Art. 7c Abs. 2 der COVID-19-