Aus diesen Gründen kommt einer Einstellungsverfügung nach Ansicht der Kammer die Qualität eines Sachentscheides zu. Dementsprechend stellt die von der Gesuchstellerin eingereichte Einstellungsverfügung vom 25. Oktober 2021 kein reines Prozessurteil dar, welches der Tauglichkeit als widersprechendes Urteil im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO entgegenstehen könnte. Die Einstellungsverfügung kommt somit grundsätzlich als widersprechendes Urteil gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO in Frage (auch in diesem Sinne: Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich