Die Gesuchstellerin reichte eine entsprechende Einstellungsverfügung vom 25. Oktober 2021 ein. Im Unterschied zur Gesuchstellerin, die den Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen liess, wurden andere Personen für den Verstoss gegen Art. 6a Covid-19 V somit nicht bestraft. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, die von der Gesuchstellerin eingereichte Einstellungsverfügung stelle ein Prozessurteil und keinen Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO dar. Die Frage, ob eine Einstellungsverfügung einen Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst.