Die von der Gesuchstellerin vorgebrachte Revisionsbegründung, wonach Art. 6a Covid-19 V nicht als Grundlage für eine Verurteilung diene, stellt eine Rechtsfrage und keine neue Tatsache dar. Einen neuen Sachverhalt oder ein neues Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne bringt die Gesuchstellerin nicht vor. Auch die von der Gesuchstellerin eingereichte Einstellungsverfügung beschlägt lediglich die rechtliche Subsumtion und nicht den dem Strafbefehl vom 27. Mai 2021 zugrundeliegenden Sachverhalt. Die Voraussetzungen für den Revisionsgrund nach Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO sind damit nicht erfüllt.