12 geblich auf die damaligen Erlasse ausgewirkt haben. Wie das Bundesgericht ausführte, kann als notorisch angenommen werden, dass seit Herbst 2020 wegen der grossen Zahl von Infektionsfällen eine umfassende Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nicht mehr möglich war (Urteil des Bundesgerichts 2C_308/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.4.). Am 18. Dezember 2020 – als der Kanton Bern Art. 6a Covid-19 V einführte – teilte das Bundesamt für Gesundheit (BAG) mit, die epidemiologische Lage sei besorgniserregend.