Bei der Einstellung handle es sich um ein Prozessurteil. Ausserdem sei das Verfahren aufgrund der als bundesrechtswidrig qualifizierten gesetzlichen Grundlage und damit wegen einer abweichenden rechtlichen Würdigung eingestellt worden. Eine bloss abweichende Beurteilung von Rechtsfragen sei nicht revisionsbegründend. Damit stelle sich einzig die Frage, ob ein äusserst krasser Fall vorliege, so dass das Interesse an einer Korrektur des Entscheids ausnahmsweise das Interesse an der Rechtssicherheit überwiege. Zum Zeitpunkt des Strafbefehls habe es mit der Covid-19 V eine Rechtsgrundlage gegeben.