Die Gesuchstellerin reiche eine anonymisierte Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland zu den Akten. Dieser Verfügung lasse sich entnehmen, dass die dort beschuldigte Person einen Strafbefehl wegen Teilnahme an einer Kundgebung von mehr als 15 Personen, begangen am 12. April 2021, erhalten habe. Ob den beiden Strafbefehlen der gleiche Sachverhalt zugrunde gelegen habe, sei unklar. Die Frage könne aber offenbleiben, da so oder anders kein Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 Bst. b StPO vorliege. Bei der Einstellung handle es sich um ein Prozessurteil.